Das Honorar für die Erstattung eines Privatgutachtens wird mit dem Auftraggeber unter Berücksichtigung des Zwecks des Gutachtens, des Schwierigkeitsgrads und des zu
erwartenden Zeitaufwandes besprochen und i. d. R. als Pauschale vereinbart.
Dies hat für den Auftraggeber den Vorteil, dass er hinsichtlich der Höhe der Kosten abgesichert ist und nach Erstattung des Gutachtens keine unerwartet hohen Kosten
auf ihn zu kommen.
Bei Gerichtsgutachten gilt die Honorarordnung nach JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz).